Unter Compliance verstehen wir im DRK e. V. die Einhaltung von gesetzlichen und internen Vorgaben. Dabei geht es uns auch um den Schutz der einzelnen Mitarbeiter und den Schutz des DRK e. V. vor Reputationsschäden und Haftungsrisiken. Basierend auf den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung sowie den Beschlüssen und Positionspapieren der Bewegung thematisiert die Integritätsrichtlinie des DRK e. V. besonders wichtige gesetzliche Bestimmungen und interne Vorgaben, die unser Verhalten im Umgang mit Amtsträgern, Geschäfts- und Kooperationspartnern, Spendern, mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Haupt- und Ehrenamt sowie mit der Gesellschaft regeln. Die Integritätsrichtlinie soll allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Orientierung bei den von ihnen im Rahmen ihrer Arbeit für das DRK zu treffenden Entscheidungen bieten. (Quelle: drk.de)
In dieser Rubrik greifen wir Rotkreuz-Jahrestage des aktuellen Monats auf, die wir der gleichnamigen Kategorie der Rotkreuz-Enzyklopädie roter-kreis.de von Franz Philippe Bachmann entnehmen. Es lohnt sich nicht nur die unerwähnten Jahrestage des aktuellen Monats nachzuschlagen, sondern auch andere Artikel dieses umfangreichen, gut recherchierten und liebevoll gepflegten Werks zu lesen. Übrigens, die Auswahl eines guten Artikels kannst du auch dem Zufall überlassen.
Am 27. Juli 1929 wird das III. Genfer Abkommen verabschiedet, das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.
In diesem Abkommen heißt es unter anderem in Artikel 13:
Die Kriegsgefangenen sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln. Jede unerlaubte Handlung oder Unterlassung seitens des Gewahrsamsstaates, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur Folge hat, ist verboten und als schwere Verletzung des vorliegenden Abkommens zu betrachten. Insbesondere dürfen an den Kriegsgefangenen keine Körperverstümmelungen oder medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art vorgenommen werden, die nicht durch die ärztliche Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind und nicht in seinem Interesse liegen.
Die Kriegsgefangenen müssen ferner jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier.
Vergeltungsmassnahmen gegen Kriegsgefangene sind verboten.